Die Österreichische Zahnärztekammer
Die Österreichische Zahnärztekammer wurde per Gesetz mit Wirkung vom 1. 1. 2006 eingerichtet.
Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Zahnärzte und Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde Mitglieder der jeweiligen Ärztekammer auf Landesebene und in den verschiedenen Organen der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammern in den Bundesländern, sowie die immer kleiner gewordene Berufsgruppe der Dentisten in der Österreichischen Dentistenkammer vertreten.
Die Österreichische Zahnärztekammer vertritt seit 1. 1. 2006 alle diese zahnheilkundlich tätigen Berufsgruppen in einer einheitlichen und unabhängigen Standesvertretung.
Alle Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer sind einer Landeszahnärztekammer zugeordnet, die weitgehende Finanz-, Personal- und Vertragshoheit besitzen. Mit Ausnahme der Dentisten sind die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer zusätzlich Mitglieder der Wohlfahrtsfonds der jeweiligen Ärztekammer und in deren Gremien gleichberechtigt vertreten.
Die Österreichische Zahnärztekammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Kammermitglieder wahrzunehmen und zu fördern sowie für die Wahrung des Berufs- und Standesansehens und der Berufs- und Standespflichten des zahnärztlichen Berufs zu sorgen.
Aus diesem grundsätzlichen Gesetzesauftrag ergibt sich eine Fülle an Kompetenzen der Österreichischen Zahnärztekammer im eigenen und im (vom Staat) übertragenen Wirkungsbereich. Die genaue Auflistung dieser Kompetenzen findet sich in den §§ 19–21 des Zahnärztekammergesetzes.
Die Österreichische Zahnärztekammer wird von ihrem gewählten Präsidenten bzw. im Verhinderungsfall von den Vizepräsidenten in der Reihenfolge ihrer Wahl nach außen vertreten, die gemeinsam mit dem Finanzreferenten den Bundesvorstand bilden. Höchstes Entscheidungsgremium der Kammer ist der Bundesausschuss, der sich aus gewählten Vertretern jeder Landeszahnärztekammer zusammensetzt.
Auch jede Landeszahnärztekammer wird nach außen von ihrem gewählten Präsidenten bzw. im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten vertreten, die gemeinsam mit dem Finanzreferenten den Landesvorstand bilden. Entscheidungsorgan ist der Landesausschuss, der sich aus gewählten Delegierten zusammensetzt.