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Das Ziel der Österreichischen Zahnärztekammer, den Fachzahnarzt für Kieferorthopädie entsprechend den europarechtlichen Grundlagen auch in Österreich einzuführen, ist durch die Ablehnung der Bundesländer Wien, Kärnten und Burgenland aktuell gescheitert.

Im entsprechenden Gesetzesentwurf ging es um die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Ausbildung und Etablierung des Fachzahnarztes für Kieferorthopädie im Zahnärztegesetz. Gleichzeitig hätten die damit geschaffenen neuen Aufgaben der Österreichischen Zahnärztekammer im Zahnärztekammergesetz verankert werden sollen.

Anscheinend ist es genau an diesen Aufgaben gescheitert. Der Gesetzesentwurf hatte vorgesehen, dass bei zu geringer Anzahl an universitären Ausbildungsplätzen durch Anerkennung von kieferorthopädischen Lehrpraxen und Lehrambulatorien diesem Mangel entgegengewirkt werden kann. Diese Aufgaben im Zusammenhang mit den neuen ausbildungs- und berufsrechtlichen Regelungen wären im übertragenen Wirkungsbereich zukünftig durch die Österreichische Zahnärztekammer wahrgenommen worden.

Dass es sich bei KFO-Lehrpraxen – anders als bei der ärztlichen Lehrpraxis – nicht um eine Ausbildung, sondern Weiterbildung bzw. Spezialisierung handelt, wurde anscheinend in der Beurteilung der Länder nicht berücksichtigt. „Ich bin sprachlos ob der Einsprüche von Wien, Kärnten und Burgenland. Im gesamten Begutachtungsprozess hat es keinerlei Hinweis dahingehend von den Ländern gegeben. Selbst jetzt haben wir keine sachliche Begründung vorliegen.“ erklärt OMR DDr. Hannes Gruber, Präsident der Österreichischen Zahnärztekammer. Gruber weiter: “Diese Entscheidung trifft uns nach langer und gewissenhafter Vor- und Abstimmungsarbeit unvorbereitet. Nun heißt es zurück an den Start, um endlich diese Lücke in der qualitätsvollen Patientenversorgung als letztes Land in Europa zu schließen.“

Mit der Verweigerung der Zustimmung zur Gesetzesänderung bleibt damit Österreich weiterhin europaweit im zahnärztlichen Bereich der Kieferorthopädie isoliert. 

Ziel muss es sein, nunmehr so schnell wie möglich einen Gesetzestext zu erarbeiten, der auch umsetzbar ist.