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Die sogenannte Grenzwertverordnung bzw. der darin fixierte Grenzwert stellt die Voraussetzung für den schriftlichen Heil- und Kostenplan dar und definiert den Wert der im Zahnärztegesetz angeführten „wesentlichen“ Kosten.

Kurz gesagt ist lt. § 18 Abs. 3 Z 1 ZÄG die Zahnärztin oder der Zahnarzt unter anderem verpflichtet, den Patienten im Hinblick auf die Art und den Umfang der Behandlung entstehenden „wesentlichen Kosten“ in Form eines schriftlichen Heil- und Kostenplans aufzuklären.

Diese wesentlichen Kosten werden jährlich unter Zugrundelegung der von der Statistik Austria gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen laut ESVG 2010 definiert und betragen für das kommende Jahr 1.995 Euro.