Aus gegebenem Anlass weisen wir Sie betreffend Verwendung von Bleischürzen für Patient:innen bei Zahnröntgen darauf hin, dass aktuell lt. Medizinischer Strahlenschutzverordnung die Verpflichtungbesteht, Patient:innen mittels Schutzschürzen oder –schilde im Falle von Zahnröntgenaufnahmen zu schützen. Es gibt hier keinen Spielraum wie gerade bei medizinischen Röntgen durch Ärzt:innen und Krankenanstalten kolportiert wird.
Die Österreichische Zahnärztekammer ist mit dem zuständigen Bundesministerium bereits im Gespräch, um auch für die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs eine EU-konforme Regelung bzw. Erleichterung in dieser Hinsicht zu erwirken.
Aktueller Text der Med. Strahlenschutzverordnung:
Schutz bei zahnmedizinischen Röntgenuntersuchungen
§ 31. (1) Ist bei Zahnröntgenaufnahmen das Halten des Bildempfängers durch eine andere Person als die Patientin/den Patienten selbst notwendig, ist auf § 13 Abs. 4 Bedacht zu nehmen. Die Patientinnen/Patienten sind durch Schutzschürzen oder Schutzschilde zu schützen, sofern nicht technische oder anatomische Gegebenheiten dagegen sprechen (lt. Erläuterung z. B.: bei Patient:innen mit kurzem Hals bleibt bei Panoramaschichtaufnahmen die Bewegungseinrichtung für Röntgenstrahler und Bildempfänger oft an der Bleischürze stecken. Dies hat dann eine Wiederholung der Aufnahme und damit eine zusätzliche Strahlenexposition zur Folge.).
(2) Bei Aufnahmen mit zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen muss, sofern der erforderliche Schutz nicht durch bautechnische oder andere Maßnahmen sichergestellt ist, der Abstand des Bedienungspersonals sowohl von der durchstrahlten Person als auch vom Röntgenstrahler und dem Nutzstrahlenbündel mindestens zwei Meter betragen.“