Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist an die ÖZÄK wegen der Einhaltung des Ausbildungspflichtgesetzes herangetreten. Dieses Gesetz normiert eine Ausbildungspflicht bis 18 für Jugendliche.
Um dem entsprechend Rechnung zu tragen und um sicherzustellen, dass die Jugendlichen im Rahmen einer Ausbildung im Sinne des Ausbildungspflichtgesetzes tätig sind, müssen diese bei der Anmeldung eines neuen Dienstverhältnisses als „Angestellte/Zahnärztliche Assistentin in Ausbildung“ gemeldet werden. Dies insbesondere, wenn nicht zeitgleich eine Anmeldung zum Kurs erfolgt. Bitte sprechen Sie sich diesbezüglich mit Ihrer Steuerberatung bzw. Personalverrechnung auch betreffend bereits erfolgter Anmeldungen für unter 18-Jährige Angestellte ab.
Mit freundlichen Grüßen
MR Dr. Petra Hißmayr
ÖZÄK-Referentin für zahnärztliches Personal und Prophylaxe