Im Zuge der regelmäßigen Kontrolle der Honorierungen durch die Abrechnungsstelle der Österreichischen Zahnärztekammer ist aufgefallen, dass die BVAEB beim Wochenend- und Feiertagsdienst einige Leistungen – anders als in der Honorarordnung vorgesehen – nicht doppelt honoriert.
Die ÖZÄK hat – begleitet durch die Teamleiterin der Abrechnungsstelle, Frau Pachoinig – in mehreren Gesprächen mit der BVAEB erreicht, dass diese zukünftig alle im Wochenend- und Feiertagsdienst erbrachten Vertragsleistungen doppelt honoriert werden!
Lediglich bei Position 27 (Entfernung eines retinierten Zahnes) und Position 28 (Zystenoperation) ist für die doppelte Honorierung die Angabe einer medizinischen Begründung erforderlich, wobei bei Position 27 Mundöffnungsstörung, Schluckbeschwerden, Lymphknotenschwellung und submucöser Abszess und bei Position 28 Schwellung, Entzündung, inflammatorische apikale Zyste (bei bereits wurzelbehandelten Zähnen) sowie akute odontogene Zyste am Zahn (gemeinsam mit der dringlichen Zahnextraktion) als mögliche Begründungen vereinbart wurden.
Für weitere Auskünfte steht den Kunden die Abrechnungsstelle der ÖZÄK gerne telefonisch zu Verfügung.