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Aktuell befinden sich in ganz Österreich anwaltliche Mahnschreiben im Umlauf, deren Inhalt immer der gleiche ist (Unterlassungsanspruch, Schadenersatzanspruch iHv € 100,00, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung iHv € 90,00 und Anspruch auf Auskunft über die Datenverarbeitung).

Konkret geht es um die Einbindung von Schriftarten (Google Fonts) auf Homepages, die bewirken kann, dass die IP-Adressen von Personen, die diese Homepages besuchen, an Google weitergegeben werden.

Zu dieser Problematik gibt es ein aktuelles Urteil des LG München, das in einer solchen Konstellation die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Persönlichkeitsrechts sieht. In Österreich ist zu dieser Fragestellung aktuell (soweit überblickbar) kein Verfahren anhängig – weder vor den Datenschutzbehörden, noch vor den Zivilgerichten.

Aktuell empfiehlt es sich daher, den Schadenersatzanspruch abzulehnen und zumindest darzulegen, dass man davon ausgeht, dass der/die Anspruchsteller/in keinen Schaden iSd Art 82 DSGVO/§ 29 DSG erlitten hat, da es keine spürbare Beeinträchtigung durch die Nutzung der Website gibt/gegeben hat, die über die Rechtsverletzung an sich hinausginge.

Sofern IP-Adressen von Website-Besuchern tatsächlich gespeichert wurden, ist darüber innerhalb von vier Wochen Auskunft zu erteilen. Sollte dies nicht passiert sein, ist eine sogenannte „Negativauskunft“ zu erteilen – „Wir verarbeiten keine Sie betreffenden personenbezogenen Daten.“ ist hier ausreichend.

Um diesem Problem zu begegnen, raten wir dazu, Kontakt mit dem Betreuer Ihrer Homepage aufzunehmen, da einfache technische Maßnahmen (wie das Herunterladen und das lokale Installieren dieser Schriftarten auf den eigenen Servern bzw. das gänzliche Verzichten auf diese) verhindern können, dass IP-Adressen an Google weitergegeben werden.